Mietminderung bei unzumutbaren Klopfgeräuschen in der Heizung

Wenn die Zentralheizung nachts und früh morgens unzumutbare Klopfgeräusche macht, kann der Mieter die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor, das in der Berufungsinstanz eine Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt bestätigte.

 

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Im zugrunde liegenden Fall verursachte die Heizungsanlage nachts und in den frühen Morgenstunden unzumutbare Klopfgeräusche. Diesen Sachverhalt stellte das Amtsgericht (1. Instanz) im Rahmen einer Beweisaufnahme fest, in der es verschiedene Zeugen vernahm.

 

Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich eingeschränkt

Das Landgericht Darmstadt führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klopfgeräusche in der Heizung einen Fehler der Mietsache darstellen und die Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich mindern. Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der Mieter die Miete mindern dürfe (§ 537 Abs. 1 BGB). Ein Minderungsbetrag von monatlich 70,- DM sei hier im Fall angemessen (was einer Minderungsquote von 17 % entspricht).

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.10.1978

– 7 S 131/78 –

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011

Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (zt/WM 1980, 52/pt)