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Wenn die Zentralheizung
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Im zugrunde liegenden Fall verursachte die Heizungsanlage
Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich eingeschränkt
Das Landgericht Darmstadt führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klopfgeräusche in der Heizung einen Fehler der Mietsache darstellen und die Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich mindern. Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der Mieter die Miete mindern dürfe (§ 537 Abs. 1 BGB). Ein Minderungsbetrag von monatlich 70,- DM sei hier im Fall angemessen (was einer Minderungsquote von 17 % entspricht).
Landgericht Darmstadt, Urteil vom
– 7 S 131/78 –
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Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (zt/WM 1980, 52/pt)