Mietminderung: Ist eine Baustelle „zu erkennen“, so kann die Miete nicht gemindert werden

Sind Bauarbeiten schon beim Einzug in eine neue Wohnung für den Mieter absehbar, so kann er für die Zeit der Baumaßnahmen keine Minderung der Miete gegen seinen Vermieter durchsetzen. (Hier war eine Baulücke auf einem verwilderten Nachbargrundstück offensichtlich zu erkennen, die dann später auch geschlossen wurde. Deswegen könne der Mieter – trotz erheblicher Beeinträchtigungen durch Lärm und Dreck – die Miete nicht mindern.) (LG Berlin, 63 S 155/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.