Mietspiegel

Eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt der örtliche Mietspiegel dar. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen Mieten (§ 558c BGB). Er wird von den Gemeinden oder Interessenverbänden im regelmäßigen Abstand (i.d.R. zwei Jahre) herausgegeben und gilt nur im Bereich freifinanzierten Wohnungsbaus. Mit Hilfe eines Mietspiegels kann der Mieter überprüfen, ob sich die Miete im preisrechtlich zugelassenen Rahmen bewegt, ohne selbst vergleichbare Wohnungen ermitteln oder erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden zu müssen. Gleichfalls dient der Mietspiegel als Fundament für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, der den Mietzins an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen will.

> Welche Rechtsgrundlagen sind einschlägig?

Bei Abschluss eines Mietvertrages verfolgen Mieter und Vermieter unterschiedliche Interessen: Während jener eine möglichst niedrige Monatsmiete bezahlen möchte, ist es diesem daran gelegen, einen hohen Mietzins zu vereinbaren. Um nicht im nachhinein böse Überraschungen zu erleben, d.h. umfangreiche Mieterhöhungen für den Mieter beziehungsweise Rückzahlungen oder gar ein Bußgeldverfahren wegen Mietpreisüberhöhung oder Mietwuchers im Falle des Vermieters, ist es wichtig, sich vorab über den für eine konkrete Wohnung höchstzulässigen Mietzins zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung im rechtlich zulässigen Rahmen durchsetzen möchte.

Bereits seit 25 Jahren erstellen die meisten großen Städte und Gemeinden in Deutschland Mietspiegel. Diese geben unter Einbeziehung von Lage, Wohnungsgröße, Ausstattung und Baujahr die ortsüblichen Preise an.

Allerdings spiegeln diese Preise nicht die aktuellen Marktmieten, also die bei einer Neuvermietung erzielbaren Preise, wieder. Vielmehr ist die in den Mietspiegeln ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete ein Mittelwert von bei Neuvermietung erzielten Mietzinsen und durch Mieterhöhung veränderten Bestandsmieten während der letzten vier Jahre.

Sind die im Mietspiegel genannten Verhältnisse wissenschaftlich belegt, handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel. Der Unterschied zwischen qualifiziertem Mietspiegel und einfachem Mietspiegel ist im Gerichtsprozess erheblich: Nur bei einem qualifizierten Mietspiegel wird gesetzlich vermutet, dass seine Angaben richtig sind (§ 558d Abs. 3 BGB). Regelmäßig akzeptieren die Gerichte die jeweils am Ort gültigen Mietspiegel bei Mieterhöhungsprozessen als Beweismittel auch dann, wenn es sich um einen einfachen Mietspiegel handelt. Dies muss jedoch nicht so sein.

Alternativ hierzu können sich Mieter oder Vermieter auf drei Vergleichswohnungen oder auf ein Gutachten berufen, wobei sich die erste Möglichkeit als recht aufwendig und die zweite als teuer darstellt. Denn ein Sachverständiger verlangt für ein Gutachten zwischen 750 und 1.000 Euro.

Beinhaltet ein Mietspiegel keine Angaben zum Wohnwert von Einfamilienhäusern, so gilt der Mietspiegel entsprechend für Einfamilienhäuser, wenn die konkrete Mieterhöhung innerhalb der Mietpreisspanne von Wohnungen liegt (BGH, 17.9.2008 – Az: VIII ZR 58/08)

Schließlich legen Behörden den örtlichen Mietspiegel zugrunde, wenn sie Wohngeld, Sozialhilfe oder Erbschaftssteuer berechnen.

Quelle: www.anwaltonline.com