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Teilzahlungen des Mieters ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung, (…), sind gemäß § 366 Abs.2 BGB vorrangig auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen, denn der Vorschussanspruch ist weniger gesichert als der Anspruch auf die Grundmiete, weil der Vermieter ihn nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend machen kann (2. Leitsatz, Urteil OLG Brandenburg vom 03.03.2010, Az: 3 U 108/09)
Praxistipp:
In der Mietverwaltung wird häufig übersehen, dass dem Vermieter bei rückständigen Miet(teil)zahlungen kraft Gesetzes keine Verrechnungsbefugnis zusteht. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Schuldner dieses sog. Tilgungsbestimmungsrecht nicht ausübt; vielmehr gilt dann folgende Verrechnungsfolge aus § 366 Abs. 2 BGB:
die für den Vermieter unsichere Forderung (s.o.)
die für den Mieter lästigere Forderung (im Mietrecht diejenigen, deren Rückstand eine Kündigung begründet)
die ältere Forderung
anteilsmäßige Tilgung aller Forderungen
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang § 367 BGB zu beachten. Danach ist die Teilleistung des Schuldners für den Fall, dass er außer der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten zu entrichten hat, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Claudia Jäger, FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, www.patt-rae.de Düsseldorf
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