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Mietpreisüberhöhung: Bei mehr als 20%-iger Überschreitung des ortsüblichen Niveaus liegt nach dem Gesetz (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) eine Mietpreisüberhöhung vor. Der Mietvertrag ist dann teilweise, d.h.
in Bezug auf die Mietzinsvereinbarung, unwirksam, und der Vermieter muss die Miete auf 120 Prozent des ortsüblichen Satzes reduzieren sowie dem Mieter zu viel bezahltes Geld rückerstatten. Darüber hinaus stellt die Mietpreisüberhöhung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet wird.
Die 20%-Grenze darf nur überschritten werden, soweit dies zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich ist.
Mietwucher: Wenn der Vermieter einen Mietzins verlangt, der mehr als 50 Prozent über dem einschlägigen Preis des Mietspiegels liegt, und hierbei
eine Zwangslage des Mieters ausnutzt, macht er sich wegen Wuchers strafbar (§ 291 StGB). In einem solchen Fall können Haftstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Verjährungsfrist: Die Ordnungswidrigkeit der Mietpreisüberhöhung verjährt nach drei Jahren, gerechnet von der Vereinbarung der überhöhten Miete an.
Der Straftatbestand des Mietwuchers verjährt nach fünf (bei leichteren
Fällen) oder 10 Jahren (bei schweren Fällen). Während dieses Zeitraumes können die Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat von den Behörden verfolgt werden.
Quelle: www.anwaltonline.com
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