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Wird mittels eines Formularmietvertrags die Gartenpflege dem Grundstücksmieter auferlegt, so kann dies ein Recht zum Fällen schadhafter oder für den Mieter störender Bäume begründen. Sind die Regelungen zur Befugnis des Mieters im Mietvertrag nämlich unklar, so geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter eines Hausgrundstücks in Berlin mehrere Bäume gefällt. Damit waren die Vermieter nicht einverstanden und klagten auf Zahlung von Schadensersatz. Nach dem Formularmietvertrag war den Mietern die Gartenpflege auferlegt. Der Vertrag regelte zwar eine Vielzahl von Verhaltenspflichten der Mieter im Detail, die Befugnis zum Fällen von Bäumen wurde aber nicht ausdrücklich genannt. Jedoch wurde allgemein von „Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder anderen Veränderungen der Mietsache“ gesprochen.
Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach haben die Mieter keine Pflichtverletzung begangen. Die Entfernung der Bäume habe vertragsgemäßen Gebrauch entsprochen, da den Mietern die Gartenpflege oblag und die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die den Mietern das Fällen von Bäumen verboten hat. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Berufung ein.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieter allein auf Grundlage des Mietvertrags berechtigt seien, schadhafte oder störende Bäume zu fällen. Der Mietvertrag habe im Lichte der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB keine ausreichend klare Regelung getroffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mieter im Rahmen der ihnen auferlegten Pflicht zur Übernahme der Gartenpflege auch zur Entfernung von Bäumen berechtigt und verpflichtet sein sollten. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Vermieter.
Das Landgericht entschied dennoch zu Gunsten der Vermieter. Denn das Amtsgericht habe den Einwand der Vermieter, bei Unterzeichnung des Mietvertrags darauf hingewiesen zu haben, dass das Fällen von Bäumen nicht erlaubt sei, ohne verfahrensrechtliche Rechtfertigung übergangen. Das Landgericht wies den Rechtsstreit daher zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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