Muss der Vermieter, der das Mietgrundstück im Verlauf des Mietverhältnisses vom ehemaligen Vermieter käuflich erworben hat, bei Mietende dem Mieter die Kaution zurückzahlen, selbst wenn er sie vom Verkäufer gar nicht erhalten hat?

Kaution

 

Hierzu BGH, Urteil vom 01.06.2011 – Az.: VIII ZR 304/10:

Die Vorschrift des § 566a BGB* dient dem Schutz des Mieters und soll ein Auseinanderfallen von Kaution und Mietvertrag vermeiden. Dem Mieter sollen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche aus der Kaution gegenüber dem unter Umständen schon lange aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Vermieter, dessen Aufenthalt dem Mieter häufig nicht bekannt sein wird, erspart werden.