Nachmieter

Haben Mieter und Vermieter vereinbart, dass ein Mietverhältnis mindestens zwei Jahre dauern soll, so haben die Mieter keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag, wenn sie sich trennen und ein Partner aus der Wohnung auszieht. Dies gilt auch, wenn der Vermieter bereit ist, einen "solventen Nachmieter" zu akzeptieren. Hier hatten die Mieter mit dreimonatiger Frist gekündigt und einen Nachmieter benannt, der vom Vermieter nicht anerkannt wurde. Das Amtsgericht Steinfurt: Der Vermieter hat drei Monate Zeit, sich zu entscheiden. (4 C 576/06)

Quelle: IVD