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Zwar darf in einer Mietwohnung geraucht werden, aber der Mieter sollte an die Folgen denken. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.3.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 37/07) stellt folgendes klar.
Sofern die Spuren starken Rauchens durch Schönheitsreparaturen – also z.B. Streichen, Tapezieren, Lackieren – zu beseitigen sind, schuldet der rauchende Mieter dem Vermieter nur die erforderlichen Schönheitsreparaturen. Und wenn – wie im vom BGH entschiedenen Fall – im Mietvertrag die Renovierungsarbeiten nicht wirksam zur Mietersache erklärt sind, kann der Vermieter bei Mietende keine Forderungen wegen der unterlassenen Renovierung stellen.
Trotzdem sollten starke Raucher vorsichtig sein: Wenn der Zustand der Räume so schlimm ist, dass Schönheitsreparaturen nicht mehr genügen, um sie in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, kann der Vermieter nämlich Schadensersatz verlangen. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, sollte man daran denken, dass in vielen Mietverträgen die Renovierungspflicht wirksam auf den Mieter abgewälzt ist. Dann können sich die üblichen Zeitabstände für die Schönheitsreparaturen wegen der Nikotinablagerungen verkürzen und der Aufwand zur Renovierung kann höher sein.
Deshalb ist es – übrigens nicht nur für Raucher! – ratsam, den Mietvertrag rechtzeitig vor dem Auszug vom Mieterverein prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang eine Renovierungspflicht besteht.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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