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Der Mieter darf eine Parabolantenne auf dem Balkon seiner Mietwohnung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters montieren. Eine Ausnahme besteht nach einem neuen Urteil des LG München I, wenn die Antenne auf einem Ständer steht und nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt ist und auch keine optische Beeinträchtigung des Anwesens eintritt. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Mieters, die „Schüssel“ sei in Größe und Aussehen einem Sonnenschirm vergleichbar, die Bausubstanz sei nicht verletzt und letztlich sei die Antenne hinter der Brüstung des Balkons kaum zu erkennen, so dass der optische Gesamteindruck des Anwesens nicht beeinträchtigt ist (LG München I, 31 S 7699/03).
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