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oder
Eine Parabolantenne im hinteren Bereich des Balkons ist zu dulden!
Was ist geschehen? In den besonderen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag ist
geregelt:
"Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen.
Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Trotzdem stellen
die Mieter eine Parabolantenne auf dem Fußboden ihres Balkons auf wohlgemerkt
ohne feste Verbindung zum Gebäude. Der Vermieter verklagt die Mieter auf Entfe rnung
der Antenne und künftige Unterlassung. Die Begründung: Die Antenne beeinträchtige
das optische Erscheinungsbild des Hauses erheblich.
Was sagt der BGH?
Das Gericht entscheidet im Sinne des Mieters und legt zwei Begründungen vor:
· Die Antennenklausel im Mietvertrag ist unwirksam! Das Verbot benachteiligt den
Mieter unangemessen, weil es keine Abwägung im Einzelfall zulässt. Dem Mieter
wird die Anbringung einer Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt,
wenn die Wohnung an ein Breitbandkabelnetz oder eine Gemeinschaftsantenne
angeschlossen ist. Dieses Verbot gilt also auch dann, wenn ein ausländischer
Mieter aufgrund seines grundrechtlich geschützten Informationsinteresses einen
Anspruch auf eine Antenne hat (z.B.: kein digitales Kabelprogramm für heimatsprachliche
Programme): Das ist zu streng und damit unwirksam!
· Selbst wenn das rigorose Verbot wirksam wäre, könnte der Vermieter nichts gegen
die Parabolantenne unternehmen. Zwar kann der Vermieter grundsätzlich die
Zustimmung zu einer Parabolantenne verweigern, wenn ein Kabelanschluss vorhanden
ist. Ausnahmsweise muss er die Antenne jedoch dulden, wenn das Gebäude
in seiner Substanz nicht verletzt wird und die optische Beeinträchtigung allenfalls
geringfügig ist. So ist es im vorliegenden Fall, weil die Antenne auf dem
Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt war
(BGH, U. v. 16.5.2007 VIII ZR 207/04)
Was sagt Ihr Anwalt?
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung.
Übrigens gelten dieselben Grundsätze auch im Wohnungseigentumsrecht.
Auch dort sind die übrigen Wohnungseigentümer nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, das Aufstellen
einer Parabolantenne zu dulden!
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