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Ein Vermieter kann von einem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn nur diesem Mieter die Betriebskostenabrechnung zugegangen ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch alle weiteren Mieter der Wohnung die Abrechnung ebenfalls erhalten haben müssen. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. April 2010 (Az. VIII ZR 263/09) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.
Um Unklarheiten zu vermeiden, rät Haus & Grund-Mietrechtsexperte Kai Warnecke Vermietern, die jährliche Betriebskostenabrechnung stets allen im Mietvertrag genannten Mietern zuzustellen. „Nur so kann der Vermieter sicherstellen, dass er von allen Mietern die Nachzahlung einfordern kann und tatsächlich an sein Geld kommt“, sagte er.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin nur einer Mieterin die Betriebskostenabrechnung zugeschickt und um Nachzahlung gebeten. Diese verweigerte dies mit dem Hinweis, dass der Mitmieter keine Kopie der Betriebskostenabrechnung erhalten habe. Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Zahlungspflichtig seien alle Mieter, denen die Betriebskostenabrechnung zugeschickt wurde.
Buchtipp:
Warnecke, Kai H.: Betriebskosten – Wirksam vereinbaren und erfolgreich umlegen, 4. Auflage 2009, 103 Seiten DIN A5, ISBN 978-3-939787-31-0, Preis: 10,95 Euro
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