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Auch wenn es den Vermieter stört: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung
Immer mehr Vermieter stellen in Wohnungsofferten und Mietverträgen klar, dass sie nur Nichtraucher akzeptieren. Doch dies ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Die öffentliche Nichtraucherdiskussion macht auch vor dem Wohnungsmarkt nicht halt. Vermietungsanzeigen, die sich ausschließlich an Nichtraucher wenden, sind keine Ausnahme. Auch nehmen Vermieter zunehmend einen Passus in den Mietvertrag auf, der es dem Mieter verbietet, in der angemieteten Wohnung zu rauchen. Doch meistens sind diese Klauseln unwirksam, wie das Immobilienportal Immowelt.de berichtet. So ist ein pauschales Rauchverbot in einem Formularmietvertrag rechtlich nicht bindend. Wenn sich jedoch Vermieter und Mieter einzelvertraglich mit gesonderter Unterschrift auf ein Rauchverbot in der Wohnung geeinigt haben, muss der Mieter sich daran halten.
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05) wieder klargestellt, dass Rauchen in der Mietwohnung nicht gegen den Mietvertrag verstößt und deshalb auch keine zusätzlichen oder besonderen Schadensersatzansprüche für die durch das Rauchen verursachten Nikotinrückstände entstehen. Das BGH-Urteil – das sich eigentlich auf eine ungültige Klausel zu Schönheitsreparaturen bezieht – stellt klar: Bei gültiger Klausel hätte der Vermieter zwar ein Anrecht auf eine Renovierung durch den Raucher gehabt, ein ersatzweiser Schadensersatzanspruch existiert aber nicht. Denn das Rauchen in einer Mietwohnung gehöre zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, so dass der Mieter für die eingetretenen Verunreinigungen nicht einstehen müsse, so die Begründung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn zwischen Mieter und Vermieter das Rauchen in der Mietwohnung vertraglich eingeschränkt wurde. Die Frage, ob dies bei exzessivem Rauchen (übermäßige Nutzung) anders wäre, ließ der BGH zunächst offen. Allerdings wird sich der BGH in einem anderen anhängigen Fall mit genau dieser Frage beschäftigen – die Richter wollen im März 2008 ein Urteil sprechen.
Immowelt.de weist aber darauf hin, dass für Waschküchen, Gemeinschaftskeller, Flure, Treppenhäuser und Aufzüge andere Regeln gelten. In gemeinschaftlich genutzten Räumen kann der Vermieter auch ohne entsprechende Zusatzvereinbarungen das Rauchen untersagen.
Quelle: www.immowelt.de
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