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Nach Bezug einer Neubauwohnung können Feuchtigkeitsprobleme auftreten, wenn die Baufeuchte nicht durch ausreichendes Heizen und Lüften abgeführt wird. Auch der Mieter muss durch entsprechendes Wohnverhalten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden beitragen. Dies setzt nach einem Urteil des LG Wuppertal aber voraus, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses über konkrete Verhaltensweisen informiert worden ist, wie er der Neubaufeuchte begegnen kann.
Ein Hinweis in allgemeiner Form, z. B. anhand einer Broschüre genügt nicht. Die Information des Mieters muss nach Auffassung des LG Wuppertal auf die Verhältnisse des konkreten Falles zugeschnitten sein und sich insbesondere auch auf die Höhe der in den einzelnen Räumen über eine bestimmte Zeit einzuhaltende Temperatur sowie auf Art und zeitliches Ausmaß der erforderlichen Lüftungsvorgänge beziehen (LG Wuppertal, Urteil v. 11.10.2002, 10 S 22/02, NZM
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