Rohrverstopfungen

Rien ne va plus – Nix läuft mehr (ab)!

Was tun, wenn allzu teure Rohrreiniger am Ende für den Erfolg der Arbeiten an der sanitären Verstopfung nicht gerade stehen wollen

Wer kennt nicht das Problem: Die Toilette läuft über, das Rohr ist verstopft. Angesichts dieses Desasters kann man leicht in Panik geraten und aus dem Telefonbuch den Rohrreiniger mit der größten Anzeige bestellen. Unser Rat an Sie: Bleiben Sie ruhig, rufen Sie mehrere Firmen an und schildern Sie detailliert Ihr Problem und fragen Sie bitte genau nach, was es denn kosten wird, die näher zu beschreibende Rohrverstopfung zu beseitigen. Lassen Sie sich nötigenfalls einen Kostenvoranschlag machen. Denn die Preisgestaltung im Rohrreiniger-Gewerbe ist nicht gerade übersichtlich und in welchem Umfang teure Technik wie Kombi-Hochdruckwagen und TV-Kameras eingesetzt werden muß, kann ein Laie nur schwer prüfen.

Ob die Forderung Ihres Rohrreinigers berechtigt ist, dafür ist wesentlich, wie der Auftrag zustande gekommen ist. Im allgemeinen legen Firmen Abrechnungsmethoden und Ansprüche auf Gewährleistung und Haftung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar: Nach § 632 BGB gilt: Nur wenn auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich oder schriftlich hingewiesen wird, sind sie als Vertragsbestandteil wirksam. Und nur dann können sie von der Firma auch geltend gemacht werden. Daher unser Rat: Bitte lesen Sie auch das Kleingedruckte genau durch, ehe sie die Auftragsbestätigung unterschreiben oder die Rechnung bezahlen.

Oft sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kunden allerdings nur schwer zu durchschauen. Denn: Was muß man z.B. als Kunde beachten, wenn das gereinigte Rohr nach kurzer Zeit wieder verstopft ist? Im Fall eines Verbrauchers wurde von der beauftragten Rohrreinigungsfirma versucht, schon in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anspruch auf Gewährleistung auszuschließen. Weil der Verbraucher zunächst davon ausging, daß das Kleingedruckte der Firma doch wohl schon rechtens sei, beauftragte er eine andere Rohrreinigungsfirma mit der erneuten Reinigung. Weil er glaubte, keinen Anspruch auf Gewährleistung zu haben, zahlte er zweimal und ärgerte sich. Aber dabei ließ er es nicht bewenden, sondern schaltete auch noch den Verbraucherschutzverein in Berlin ein und der brachte das Kleingedruckte der Firma vor Gericht, was entschied: In wesentlichen Punkten sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ungültig, denn u. a. sollte der Verbraucher in jedem Fall einer wiederholten Bearbeitung des verstopften Rohres noch einmal zahlen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher und verstoße gegen § 9 AGB. Das Gericht stellte auch fest, das Teile des Kleingedruckten so irritierend formuliert waren, daß es den Kunden davon abhalten könne, sich auf seine ihm zustehenden Rechte zu berufen. Ebenfalls wurde der Versuch, die Haftung selbst bei grob fahrlässigem Verhalten der Firma auf höchstens 1000 Mark zu beschränken, für unzulässig erklärt.
(LG Frankfurt a. M.: AZ: 2/2 O 75/98)

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21.8.2002

Keine Verpflichtung des Vermieters zur turnusmäßigen Kontrolle der Rohrleitungen

Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 16. Februar 1999, Az. 15 C 417/97, in Das Grundeigentum 1999, Seite 717 entschieden, daß der Vermieter grundsätzlich zu einer turnusmäßigen Kontrolle der Rohrleitungen nicht verpflichtet sei, so daß er auch für Wasserschäden nach einer Rohrverstopfung mangels Verschulden nicht hafte.

Im zu entscheidenden Fall kam es im Mai 1996 zu einer Rohrverstopfung oberhalb der Wohnung des Klägers. Aufgrund der Rohrverstopfung waren an der Zwischendecke und den Wand- und Deckenpanelen in Bad, Küche und Flur des Klägers Wasserschäden entstanden, die er vom Vermieter bzw. von der beauftragten Hausverwaltung ersetzt verlangte. Eine generelle Überprüfung der Abwasserrohre durch den Vermieter hatte während der Mietzeit des Klägers nicht stattgefunden. Das Gericht hat einen Schadenersatzanspruch abgelehnt. Das Gericht hat entschieden, daß es sich um einen nach Vertragsschluß aufgetretenen Mangel handelte, so daß der Vermieter nur bei Verschulden zu haften habe. Der Mieter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Mieters, es sei denn, daß feststeht, daß der Mangel aus dem Gefahrenbereich des Vermieters herrührt. Das Gericht hat entschieden, daß der Vermieter seine Instandhaltungs- und Wartungspflichten nicht verletzt hatte, was nur dann der Fall gewesen wäre, wenn es in dem Hause vermehrt zu Verstopfungen gekommen wäre, was für ein Zuwachsen der Rohre mit normalen Ablagerungen spräche. In einem derartigen Fall wäre der Vermieter gehalten gewesen, die Rohrleitungen so instand setzen zu lassen, daß bei ordnungsgemäßer Benutzung keine Verstopfung auftreten könnte. Im zu entscheidenden Fall war jedoch eine einmalige Verstopfung im Jahre 1996 eingetreten, während zuvor und seitdem ein solches Ereignis nicht zu verzeichnen war. Hieraus sei kein Rückschluß auf eine unzulängliche Rohrleitung zugelassen, sondern es läge nahe, daß es sich um eine mißbräuchliche Abfallentsorgung durch einen Mieter gehandelt habe. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, daß zu einer turnusmäßigen Kontrolle der Rohrleitungen der Vermieter ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet sei.