Schimmel in der Wohnung – immer wieder Streit!

Der Vermieter sagt: Fehlerhaftes Lüftungs- und Heizungsverhalten des Mieters.

Der Mieter antwortet: Dach und Fach sind nicht in Ordnung, die Feuchtigkeit kommt von außen.

Wer in diesen – leider recht häufigen – Streitfällen Recht hat, kann regelmäßig nur ein Bausachverständiger beurteilen, so dass Rechtsstreite fast immer mit einem – teuren – Gutachten versehen werden.

Die Vermieter argumentieren oft, die Möbel stünden viel zu dicht an der Wand, es könne keine Luft zirkulieren. Ist dies wirklich stichhaltig?! Nein! Sagt das Landgericht Mannheim in der Entscheidung vom 14.02.2007, AZ: 4 S 62/06.

Ohne eine besondere Vereinbarung bestehe, so die Mannheimer Richter, keine Verpflichtung, die Möbel in einem bestimmten Abstand oder in einer bestimmten Zuordnung aufzustellen.

Achtung: Auf Veranlassung des Vermieters kann derartiges aber wirksam vereinbart werden.

Muss der Mieter über Heizungs- und Lüftungsverhalten aufgeklärt werden?!

Selbes Thema, andere Frage, auch erst kürzlich entschieden, nämlich vom Landgericht München in der Entscheidung vom 08.03.2007, AZ: 31 S 14459/06.

Hier war es so, dass der Vermieter – natürlich zulässig – die alten Fenster herausgerissen und isolierverglaste Fenster hatte einbauen lassen. Der früher stattfindende natürliche Luftaustausch entfiel, in der Wohnung wurde es feucht und der Schimmel sagte „Guten Tag“.

Das Gericht gab hier dem Mieter Recht und erklärte, der Vermieter habe eine Aufklärungspflicht, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse ändere und der Mieter sich daher auf die neue Situation durch veränderten Verhalten einrichten müsse.

Rat der Praktikerin: Der Vermieter sollte bei Veränderung der Verhältnisse, Einbau neuer Fenster etc. unbedingt nachweisbar den Mieter auf die veränderte Situation und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten des veränderten Lüftungsverhaltens hinweisen.
Quelle: Dr. Svenja Kahlke –
www.krall-kalkum.de/