Schönheitsreparaturen: Irrtümlich renoviert – sechs Monate Zeit für die Rückforderung


Haben Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchgeführt, obwohl sie – wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag – dazu nicht verpflichtet waren, so können sie von ihrem Ex-Vermieter ihren Aufwand ersetzt verlangen. Dies müssen sie allerdings innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug getan haben, andernfalls sich der Vermieter auf „Verjährung“ des Anspruchs beziehen kann. (LG Freiburg, 3 S 102/10)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.