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Was ist geschehen?
Es wird eine frisch renovierte Wohnung vermietet. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter beim Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen einen Geldbetrag leisten muss (sog. Quotenklausel, Geld statt Schönheitsreparaturen):
Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender
Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzen Schönheitsreparaturen
auszuführen:
Der Mietvertrag endet nach 3 Jahren. Der Vermieter verlangt die Abgeltung der abgewohnten Renovierung. Der Mieter hält die Abgeltungsklausel für unwirksam.
Was sagt der BGH?
Die Klausel ist unwirksam! Sie lässt zur Ermittlung des Reinigungszyklus unterschiedliche Lesarten zu.
– Einerseits kann man die Abwohnzeit teils nach dem individuellen Wohnverhalten des
Mieters kalkulieren (Pantoffelmieter), im Übrigen aber nach normaler Wohnintensität.
– Andererseits lässt sich die Abwohnzeit auch nur aus dem individuellen Wohnverhalten
des Mieters ableiten.
Solche schillernden Regelungen sind unklar und verstoßen gegen das Transparenzgebot.
(BGH, U. v. 26.9.2007 VIII ZR 143/06)
Was sagt Ihr Anwalt? Stellt sich heraus, dass eine Abgeltungsklausel unwirksam ist, bleibt die Schönheitsreparaturklausel im Regelfall dennoch wirksam. Das führt dazu, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen grundsätzlich schuldet, jedoch mangels Ablauf der Regelfristen eine Vermutung dafür besteht, dass ein Renovierungsbedarf nicht besteht. Der Vermieter muss dann beweisen, dass aufgrund eines übermäßigen Abwohnverhaltens des Mieters ausnahmsweise vor Ablauf der Fristen Renovierungsbedarf besteht.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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