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Schweigen ist keine Zustimmung zu Mieterhöhung
Auch wenn es ein Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen über längere Zeit widerspruchlos hinnimmt, dass der Vermieter die erhöhte Miete von seinem Konto abbucht, liegt hierin nicht ohne weiteres eine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Vermieterin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rückforderung der Mieter nach längerer Zeit eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Vermieterin hat sich ihrerseits treuwidrig verhalten, indem sie trotz fehlender Zustimmung der Mieter und ohne den Rechtsweg zu beschreiten die erhöhte Miete vom Konto der Mieter abgebucht hat. Schon allein wegen dieses vertrags- und treuwidrigen Verhaltens ist es der Vermieterin verwehrt, sich auf eine unzulässige Rechtsausübung der Mieter zu berufen.
LG Stuttgart, Urteil v.
Quelle: www.ml-fachinstitut.de
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