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Soll eine Mieterhöhung für ein Zimmer mit drei Vergleichswohnungen begründet werden, so kann der Vermieter keine Studentenzimmer wählen, die mit dem Zimmer, dessen Miete erhöht werden soll, dieselben Gemeinschaftsräume haben. Vielmehr sind externe Studentenzimmer als Vergleichswohnungen heranzuziehen.
AG Köln, 8.7.2009 – Az: 203 C 33/09
Quelle: http://www.anwaltonline.com/