Sturz auf frisch geputzter Treppe – Hauseingang muss nach dem Putzen nicht trocken sein

Landgericht Gießen, Urteil vom 20.02.2002
– 5 O 139/01 –

Vermieter muss keine Warnschilder aufstellen

Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen hervor.

Im Fall rutschte eine im Haus arbeitende Frau auf dem Weg zum Postbriefkasten auf der kurz zuvor frisch gewischten Treppe im Hauseingang aus. Sie verletzte sich dabei am Bein. Für den Schaden kam zunächst die gesetzliche Unfallversicherung auf. Diese verlangte aber vom Vermieter das verauslagte Geld mit der Begründung zurück, der Vermieter habe die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte mindestens Warnhinweise aufhängen müssen.

Richter: Nasse Treppe stellt keine besondere Gefahr

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Gießen nicht. Es wies die Klage ab. Es führte aus, dass jedem bekannt sei, dass Treppen in regelmäßigen Abständen gereinigt würden. Jeder könne sich darauf einstellen. Eine nasse Treppe stelle keine besondere Gefahr dar, der man unerwartet gegenüberstehe. Das Aufstellen von Warnschildern oder das Trocknen der Treppe nach dem Wischen sei unzumutbar für das Reinigungspersonal, führte das Gericht aus. Bei einer nassen Treppe ginge es um eine „Gefahr“, der jeder Treppenbenutzer selbst leicht begegnen könne, indem er Vorsicht walten lasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2007

Quelle: ra-online (pt)