Tierhaltung: Die Katze muss ihre „Besuche“ einstellen

 

Zwar ist es niemandem verwehrt, eine Katze zu halten. Jedoch endet diese Freiheit dort, wo dadurch die Freiheit anderer eingeschränkt wird. Hier zu Gunsten eines Mieters vom Landgericht Bonn entsprechend entschieden, der sich durch die beiden Katzen seines Vermieters unzumutbar belästigt fühlte. Sie strebten so oft es ging in seine Wohnung und hinterließen auf Balkon und Terrasse Kot und Erbrochenes. Das Gericht bezeichnete den Vermieter – wie einen Nachbarn in gleicher Situation – als „Störer“, der nicht verlangen könne, dass sein Mieter „unter dem Gesichtpunkt des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots“ die Besuche seiner samtpfotenen Vierbeiner hinzunehmen habe, zumal in der Wohnung des Mieters inzwischen ein Säugling lebe. (AZ: 8 S 142/09)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.