Überhitzte Mieträume

 

Die Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung kann einen Mangel der Mietsache darstellen, der den Mieter zur Minderung, unter Umständen auch zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes, nicht nach der Arbeitsstättenverordnung. Bei Bauten mit großen Glasflächen muss auch bei Jalousien und Sonnensegeln mit höherer Hitzeeinwirkung und höheren Temperaturen gerechnet werden. Das ist ein ganz allgemein bekannter Nachteil der wegen der Helligkeit und Transparenz als angenehm empfundenen großen Glasflächen. Wer die hierdurch auftretenden Temperaturen trotz Jalousien noch als unzuträglich empfindet, muss als Mieter selbst eine Klimaanlage einbauen oder mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung über Abhilfemaßnahmen treffen.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2007, Aktenzeichen 2 U 106/06

 

Quelle: Autor: Babo von Rohr – http://www.breiholdt.de