Übersendung von Belegkopien: Wann besteht ein Anspruch?

 

von Ralf Schulze Steinen | 12.11.2014

 

1. Die Übersendung von Belegkopien kann der Mieter in der Regel nicht vom Vermieter beanspruchen.

2. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn eine Einsicht der (Original-) Belege beim Vermieter dem Mieter nicht zumutbar ist, besteht ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, die der Mieter zu zahlen hat.

 

Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11.06.2014, Az. 65 S 233/13 entschieden.

 

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der stark gehbehinderte Mieter von seinem Vermieter, mit dem er (heillos) zerstritten war, die Übersendung von Belegkopien, um die ihm zuvor übersandte Betriebskostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüfen zu können.

Der Vermieter verweigerte dies, weshalb der Mieter Klage erhob.

Zu Recht?

Ja – das LG Berlin verurteilt den Vermieter zur Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung (0,25 € /Kopie).

1.

Zwar sei richtig, dass ein Mieter preisfreien Wohnraums nach  der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Übersendung von Belegkopien bzw. Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, sondern die Belegeinsicht vor Ort, d.h. beim Vermieter, vorzunehmen habe.

2.

Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters gem. § 242 BGB nicht zugemutet werden könne.

Wann die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten sei, sei dabei jeweils eine unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffende Einzelfallentscheidung.

Diese sei hier zu Gunsten des Mieters zu entscheiden, da sein Interesse an einer für ihn mit erheblich geringerem Aufwand verbundenen Überprüfung der Nebenkostenabrechnung mittels Übersendung von Belekopien das Interesse des Vermieters an einer (bloßen) Zur-Verfügung-Stellung der Belege zur Einsichtnahme vor Ort und der damit ggf. verbundenen Möglichkeit zur sofortigen Klärung etwaiger streitiger Fragen im persönlichen Gespräch mit dem Mieter überwiege.

a.

Auf Seiten des Mieters sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine Belegeinsicht vor Ort wegen seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung  und dem damit verbundenen Aufwand für den Transport zum Büro des Vermieters unter Zuhilfenahme Dritter für das mehrfache Ein- und Ausladen des Rollstuhls im Vergleich zu anderen Mietern schon mit nicht unerheblichen Mühen verbunden sei.

b.

Dabei könne dahinstehen, ob obiger Umstand allein bereits ausreichend wäre, um hier eine Unzumutbarkeit der Belegeinsicht vor Ort zu bejahen.

Denn im Rahmen der Interessenabwägung könne hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wahrnehmung der vom BGH zur Begründung einer grundsätzlich vor Ort vorzunehmenden Belegeinsicht angeführten Gelegenheit, in einem Gespräch aus Anlass der Einsichtnahme eine sofortige Klärung der strittigen Fragen herbeizuführen und eine Verzögerung der Abwicklung der Betriebskostenabrechnung zu vermeiden, angesichts des in vielerlei Hinsicht erheblich belasteten Mietverhältnisses vorliegend zudem als äußerst zweifelhaft erscheine.

Mieter und Vermieter seien offensichtlich zerstritten, so dass eine sachliche und konstruktive Erörterung der Betriebskostenabrechnung samt Belegen nicht zu erwarten sei. Deshalb bestehe ausnahmsweise ein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien, allerdings nur gegen entsprechende Kostenerstattung. Der durch den Vermieter angesetzte Betrag von 0,25 € je Kopie sei unbedenklich.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Berlin ist vertretbar.

Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien kommt ausnahmsweise auch bei einer weiten Entfernung zwischen der Wohnung des Mieters und dem Sitz des Vermieters in Betracht, wobei unklar ist, was unter „weit“ zu verstehen ist.

Hingegen kann der Anspruch auf Übersendung von Belegkopien mieterseits nicht damit begründet werden, dass die Belege in der eigenen Wohnung in Ruhe durchgesehen und/oder einem Dritten, etwa einem Rechtsanwalt, zur Überprüfung vorgelegt werden sollen. Sofern das beabsichtigt ist, kann der Mieter die Belege beim Vermieter abfotografieren…