Übertriebene Mieterhöhung: Erhöhungsverlangen nicht komplett ungültig.

Zwar dürfen Vermieter die Miete nur bis zur Obergrenze der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten erhöhen. Doch auch dann, wenn ein Vermieter zunächst noch mehr verlangt, ist die Mieterhöhung nicht komplett ungültig. Der Mieter muss in diesem Fall bis zur Mietspiegel-Obergrenze zahlen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 52/03).

Im verhandelten Fall wollte ein Vermieter seine Erhöhungsmöglichkeiten vollständig ausnutzen. Er lag aber geringfügig über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter argumentierte, das gesamte Erhöhungsverlangen sei deshalb komplett ungültig. Doch diese Sicht teilten die BGH-Richter nicht. Die Mieterhöhung ist demnach bis zur Obergrenze der Vergleichsmiete wirksam, nur die darüber hinausgehende Forderung müsse der Mieter nicht tragen.

Quelle: http://immowelt.de