Untermieter erfinden um kündigen zu dürfen?

 

Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.

 

BGH, 11.11.2009 – Az: VIII ZR 294/08

Quelle: http://www.anwaltonline.com