Untermieterlaubnis kann nicht generell von einem Untermietzuschlag abhängig gemacht werden

Landgericht Berlin, Urteil vom 11.02.2019
– 64 S 104/18 –

Selbst stärkere Belegung der Wohnung rechtfertigt keinen Zuschlag

Ein Vermieter darf seine Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der Wohnung nicht generell von einem Untermietzuschlag abhängig machen. Dies gilt selbst dann, wenn es durch die Untermiete zu einer stärkeren Belegung der Wohnung kommt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Mieter einer Wohnung in Berlin von seiner Vermieterin die Zustimmung zu einer Untervermietung eines Zimmers der Wohnung haben. Die Vermieterin war dazu grundsätzlich bereit, jedoch machte sie ihre Zustimmung davon abhängig, dass der Mieter mit einer monatlichen Mieterhöhung um fast 26 EUR als Untermietzuschlag einverstanden ist. Sie verwies dabei auf eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Der Mieter hielt dies für unzulässig und erhob gegen seine Vermieterin Klage auf Zustimmung zur Untervermietung. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg folgte der Ansicht der Vermieterin. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Untermietzuschlag

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Vermieterin könne die Zustimmung zur Untervermietung nicht von der Mieterhöhung gemäß § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen. Denn die Genehmigung der Untervermietung ohne Untermietzuschlag sei der Vermieterin nicht unzumutbar. Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung rechtfertige keinen Mietzuschlag. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer übermäßigen und damit unzumutbaren Belastung der Vermieterin begründe. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Mieters liege nicht vor. Zudem könne zur Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt werden.

Unwirksamkeit der Mietvertragsregelung zum Untermietzuschlag

Die Regelung im Mietvertrag, wonach die Vermieterin berechtigt war, ihre Einwilligung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines angemessenen Untermietzuschlags abhängig zu machen, sei nach Auffassung des Landgerichts gemäß § 553 Abs. 3 BGB unwirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)