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Eine unwirksame Quoten oder Abgeltungsklausel infiziert eine an sich wirksame Schönheitsreparaturenklausel nicht, so das LG Berlin mit Urteil vom 30. November 2007. Die Schönheitsreparaturenklausel und die Quotenklausel stünden nicht nebeneinander. Vielmehr greife die Quotenklausel nur, wenn die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Eine Doppelbelastung des Mieters scheide daher aus, so die Berliner Richter.
Kommentar
Nach der BGH-Rechtsprechung ist eine Abgeltungsklausel unwirksam, wenn sie starre Fristen und Prozentsätze enthält. Offen war bisher die Frage, ob eine solche unwirksame Klausel auch eine an sich wirksame Renovierungsklausel infiziert und ebenfalls unwirksam macht. Das LG Berlin hat dies verneint. Eine Entscheidung des BGH hierzu steht allerdings noch aus.
Autor: Simone Engel – engel@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 30. November 2007, 63 S 116/07, GE 2008, 332