Verjährungsverlängerung von Vermieteransprüchen unwirksam

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Mieterrechte weiter gestärkt und die formularvertragliche Verlängerung der in § 548 BGB normierten Verjährungsfrist für Vermieteransprüche für unwirksam erklärt. Im konkreten Fall klagte der Vermieter gegen den Mieter erst ein Jahr nach Rückgabe der Wohnung auf Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden an der Wohnung. Trotz Regelung im Mietvertrag, dass Schadensersatzansprüche erst in zwölf Monaten nach Mietvertragsende verjähren würden, berief sich der Mieter auf Verjährung. Zu Recht, so der BGH. Die formularvertragliche Verlängerung der nach Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Verjährungsfrist benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise. Laut dem BGH wiegen die berechtigten Interessen des Mieters an einer zügigen Abwicklung des Mietverhältnisses schwerer als die des Vermieters an einer längeren Prüfungszeit. Dem Vermieter sei es zuzumuten, innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist den Mietgegenstand zu überprüfen und verjährungshemmende Maßnahmen durchzuführen.

Kommentar

Bis zu diesem Urteil des BGH war es grundsätzlich möglich, die mietrechtliche Verjährungsfrist wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu verlängern, auch wenn dies in der Vergangenheit in Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten war. Der BGH hat diesen Streit nunmehr beendet. Vermieter sollten daher -ungeachtet anderslautender Regelungen im Mietvertrag- zukünftig darauf achten, den Mietgegenstand nach Rückgabe alsbald auf Schäden hin zu überprüfen, um rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten anspruchssichernde Maßnahmen vorzunehmen.

Autor: Iris Knackstedt – knackstedt@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 07.11.2017, VIII ZR 13/17, becklink 2008280

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