Vermieter darf Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern auf Mieter umlegen

 

Rauchmelder bei Umlage mit Wasser- oder Wärmezähler vergleichbar

Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.