Vermieter darf zu Unrecht genutzten Kellerraum aufbrechen und darin vorhandene Gegenstände entsorgen

Amtsgericht MitteUrteil vom 19.11.2014
– 9 C 303/13 –

Vermieter trifft keine Obhutspflicht an ausgeräumten Sachen

Hat ein Mieter

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung nutzten einen Kellerraum und lagerten dort diverse Haushaltsgegenstände. Die Vermieterin ließ diesen Kellerraum im Februar 2013 aufbrechen und die dort gelagerten Gegenstände entsorgen. Die Mieter klagten daraufhin auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Entsorgung der Gegenstände

Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Entsorgung der Haushaltsgegenstände zugestanden. Denn die Mieter haben den Kellerraum durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) erworben und daher zu Unrecht genutzt. Die Vermieterin habe den Mietern den Kellerraum nicht zugewiesen. Daher habe sie den Kellerraum gemäß ihres Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB aufbrechen und die darin gelagerten Sachen entsorgen dürfen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen bestehe in einem solchen Fall nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2015

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 60/rb)