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Ein Vermieter darf die Kaution des Mieters nach Ende des Mietverhältnisses nur nutzen, wenn seine Forderung offensichtlich begründet ist oder ohnehin Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Ist beides nicht der Fall, kann der Vermieter erst auf sie zurückgreifen, wenn seine Forderung vom Gericht bestätigt wurde. (LG Halle, U. v.
Ein Mieter hatte dem Vermieter als Sicherheit ein Sparbuch verpfändet. Nach seinem Auszug stritten die beiden Parteien darüber, ob der Mieter zu bestimmten Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten verpflichtet sei. Der Vermieter beabsichtigte, sich die Kaution vom Sparbuch auszahlen zu lassen. Um das zu verhindern, beantragte der ehemalige Mieter eine einstweilige Verfügung.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Eine Kaution diene dazu, die Ansprüche des Vermieters zu sichern, nicht aber, sie schneller zu erfüllen. Ehe er die Kaution nutzen könne, müsse seine Forderung erst zweifelsfrei feststehen. Müsse er dafür vor Gericht ziehen, seien seine Ansprüche nicht in Gefahr. Umgekehrt gehe aber der Mieter das Risiko ein, bei einer Pleite des Vermieters sein Geld nicht mehr wieder zu sehen. Grundsätzlich müssen Kautionen so angelegt werden, dass auf sie bei einer möglichen Insolvenz des Vermieters nicht zurückgegriffen werden kann. Hat der Vermieter in einer solchen Situation die Kaution schon ausgegeben, hat der Mieter das Nachsehen.
Quelle: http://www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
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