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Vermieter sind verpflichtet, bei Glätte für einen sicheren Zugang zum Haus zu sorgen. Sie können ihre Streupflicht aber auf andere übertragen. Diese Vereinbarung ist auch dann gültig, wenn die Übertragung nicht der Stadt mitgeteilt worden ist, wie es in einigen Regionen Pflicht ist. Stürzt ein Mieter, kann er von demjenigen, dem die Streupflicht übertragen worden ist, Schadensersatz verlangen. (BGH, U. v.
Die Klägerin stürzte beim Verlassen ihres Miethauses, weil trotz Glatteises nicht gestreut worden war. Der Eigentümer hatte seinerseits die Streupflicht auf die Beklagte übertragen. Gemäß des Berliner Straßenreinigungsgesetzes hätte er dies der Stadt mitteilen müssen, was er für das betreffende Jahr unterlassen hatte.
Das Berliner Kammergericht sah den Vermieter in der Pflicht und nicht die Beklagte, da die Übertragung nach Berliner Recht nicht wirksam gewesen sei.
Anders urteilten die Bundesrichter. Die Übertragung sei immer dann wirksam, wenn derjenige, der die Streupflicht übernommen habe, dies faktisch auch getan habe. Es komme nicht auf eine sonstige Rechtswirksamkeit der Übertragung an. Die Beklagte habe die ihr obliegende Pflicht nicht erfüllt und müsse daher haften, nicht der Vermieter. Zwar seien grundsätzlich die Eigentümer für die Sicherung des Zugangs zu den Häusern verpflichtet, sie könnten dies aber delegieren, ebenso wie Gemeinden ihre Streupflicht der Gehwege auf die Hauseigentümer übertragen könnten. Würden diese dann Dritte damit beauftragen, treffe die Eigentümer nur lockere Überwachungspflichten. Sie selbst würden dann nur noch in Ausnahmefällen haften.
Quelle: http://www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
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