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Vermieter muss nicht generell vorbeugend streuen |
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(fair-NEWS) – Auch wenn Schneefall angesagt ist, muss ein Vermieter nicht vorbeugend am Vorabend die Haustreppe streuen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist (Az.: 5 U 86/06). Zwar müsse gestreut werden, wenn es Anhaltspunkte für Glatteis gibt. Vermieter müssen aber nicht vor 5.00 Uhr für die Trittsicherheit vor dem Haus sorgen. In dem Fall klagte eine Frau, die um 4.45 Uhr das Haus verließ, um zur Arbeit zu gehen. Die Klägerin hielt sich am Geländer fest, weil die Treppe vor der Haustür vereist war. Trotzdem rutschte sie aus und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks, erläutert der DAV. Nach Ansicht der Richter hat die Vermieterin ihre Streupflicht aber nicht verletzt. Die Fra… Dies ist eine gekürzte Version. Den vollständigen Artikel finden Sie unter mz-web.de. |
Quelle: www.fair-news.de |
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