Vermieter muss Nachmieter nicht akzeptieren

Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren und dem Mieter damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Bei der Auswahl des Nachmieters genieße der Vermieter vollumfängliche Vertragsfreiheit.

Der Sachverhalt

Die Mieter einer Münchner Wohnung zogen aus Ihrer Wohnung aus und hatten im Vorfeld einen Nachmieter gefunden, die bereit waren für die Küche und andere Einrichtungsgegenstände 10 000 Euro zu bezahlen. Die Vermieter akzeptierten diese Nachmieter allerdings nicht, sondern suchten selbst neue Mieter. Diese wollten die Einrichtungsgegenstände nicht haben, so dass ein Ablösevertrag mit diesen nicht geschlossen werden konnte.

Die ehemaligen Mieter sind der Ansicht, ihre Vermieter hätten nicht so einfach die von ihnen ausgesuchten Nachmieter ablehnen dürfen und begehren nun Schadensersatz, da sie ihre Einrichtungsgegenstände nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen konnten. Die Forderung lehnten die Vermieter ab, sie hätten die Nachmieter auch deswegen nicht genommen, weil ihnen die Ablösevereinbarung sehr hoch vorgekommen sei. Die Mieter erhoben Klage.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter lehnte die Forderung ebenfalls ab. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich die Vermieter verpflichtet hätten, Nachmieter zu akzeptieren, sei nicht geschlossen worden. Die Vermieter hätten auch keine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Ein Vermieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren oder dem Mieter die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Bei der Auswahl des Nachmieters genieße er vollumfängliche Vertragsfreiheit. Die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, begründe lediglich einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, nicht auf Abschluss eines Nachfolgemietvertrages. Die Ablehnung sei auch nicht grundlos erfolgt, insbesondere sei keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erkennbar.

Gericht:
Urteil des AG München vom 6.7.2009, AZ 412 C 3825/08 (rechtskräftig)

Quelle: Rechtsindex, AG München