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Verschwindet der Schimmel in einer Wohnung wieder von selbst, ohne dass der Hausbesitzer irgendwelche bautechnischen Veränderungen vornehmen ließ, ist jede Mietminderung deswegen auch im Nachhinein hinfällig. Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Schimmelbildung von Anfang an allein durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhaltens des Mieters selbst verursacht war, hat jetzt das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden (Az. 1 S 199/06). Zumal, wenn die gesamte Zeit über keine derartigen Mängel in den Nachbarwohnungen gemeldet wurden.
Ein Bewohner hatte sich über Schimmel in seinem Schlafzimmer und Bad beschwert. Als sich dann die Pilze auch noch im Kinderzimmer ausbreiteten, rügte er dies als erheblichen Mietmangel und nahm eine Mietminderung vor. Auf das Angebot seines Vermieters, eine zusätzliche Heizung einbauen zu lassen, reagierte er nicht – worauf dieser annahm, die Sache sei aus der Welt. Was übrigens ein Jahr später tatsächlich geschah, als der Schimmel plötzlich verschwand – offenbar ohne wiederzukommen. Allerdings war wegen der einseitigen Schimmel-Mietminderung inzwischen ein Rückstand von insgesamt 1.164,34 Euro aufgelaufen. Diesen Betrag klagte der Vermieter jetzt ein.
Zu Recht, urteilten die Richter in Sachsen-Anhalt. Die in der Wohnung zeitweilig aufgetretene Schimmelpilzbildung war offensichtlich nicht auf bautechnische Mängel zurückzuführen.
Zwar müsse bei streitigen Feuchtigkeitsschäden zunächst der Vermieter sämtliche mögliche Ursachen ausräumen, und erst dann muss der Mieter nachweisen, dass nicht er schuld ist. Doch für die Richter spricht das Verschwinden der Schimmelpilze ohne Zutun der Parteien entscheidend für eine nachhaltige Änderung der Heiz- und Lüftungsgewohnheiten durch den Bewohner. Und dafür sei er nun mal selbst verantwortlich und kann nicht noch seinem Vermieter über eine unzulässige Mietminderung zur Kasse bitten.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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