Verwirkung von Mietzinsansprüchen


Rückständige Mietzinsansprüche sind nur ausnahmsweise aus ganz besonderen Gründen verwirkt. Es reicht nicht aus, dass sich der Vermieter zu der Minderung des Mieters nicht geäußert und den Rückstand erst unmittelbar vor der Verjährung geltend gemacht hat.
OLG Düsseldorf, Az.: I 24 U 195/09

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de