Vielen immer noch nicht bekannt: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern trotz eigener Geräte dulden

Rauchwarnmelderpflicht: Nachrüstung trotz eigener Geräte des Mieters

In einem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Mieter den Einbau der Rauchwarnmelder auch dann dulden müssen, wenn der Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder eingebaut hat. Der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung, auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.
Außerdem ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter daraus, dass der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihr nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
(BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14)

Amtlicher Leitsatz (VIII ZR 216/14):
„Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.“