Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Erklärt sich der Mieter auf Nachfrage zur Durchführung von Reparaturen einmal bereit, so muss er diese auch vornehmen. Und dies unabhängig davon, ob er ursprünglich verpflichtet war. Die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin warnt vor den Folgen von derartig voreiligen Aussprüchen mit Hinweis auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. April 2006 ( AZ – 8 U 99/05 – ).
Die Hausverwaltung übersandte den Mietern nach deren Auszug ein Zustandsprotokoll und verlangte die Durchführung der hieraus ersichtlichen Schönheitsreparaturen unter Nachfristsetzung. In dem Schreiben hieß es auch, dass die Hausverwaltung selbst, sofern die Mieter grundsätzlich bereit sind die geforderten Maßnamen durchzuführen, im Gegenzug zu einer Fristverlängerung bereit sei. Die Mieter teilten daraufhin schriftlich mit, dass eine Firma mit den Malerarbeiten beauftragt worden sei, und baten um Verschiebung der Frist. Dann aber wollten die ehemaligen Mieter plötzlich gar keine Schönheitsreparaturen mehr durchführen lassen. Die Vermieterin zog gegen diesen Sinneswandel vor Gericht.
Mit Erfolg. Die ehemaligen Mieter durften sich nicht aus der Affäre ziehen, und müssen für die über 2.000 Euro Renovierungskosten aufkommen. Die Richter legten es zugunsten der Vermieterin aus, dass die Beklagten zunächst mit den Reparaturen einverstanden gewesen waren. Nachdem man sich bereit erklärt habe, müsse man die Reparatur auch durchführen. Es stand nach Ansicht der Richter gar nicht mehr zur Rede, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Reparaturen einmal bestanden hatte.
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