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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen unpünktliche Mietzahlungen einen Grund zur (fristlosen) Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Grundmiete oder lediglich die Betriebskostenvorauszahlungen unpünktlich gezahlt werden.
Nach den meisten Mietverträgen muss die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein. Fehlt dort eine entsprechende Vereinbarung, ergibt sich dieser Zahlungstermin aus Paragraf 556b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Lässt der Mieter ohne gerechtfertigten Grund diese Zahlungsfrist außer acht, so ist die Mietzahlung unpünktlich.
Einer möglichen Kündigung muss allerdings stets eine Abmahnung vorausgehen, in der dem Mieter die Beendigung des Mietvertrages angedroht wird, falls er sein vertragswidriges Zahlungsverhalten nicht abstellt.
Doch wie lange gilt die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung, wenn der Mieter zwischenzeitlich zahlt und dann wieder nicht? Das Landgericht Berlin musste sich mit der Frage befassen, ob eine solche Abmahnung "verbraucht" sein kann, wenn der Mieter danach über einen längeren Zeitraum pünktlich die Miete zahlt und der Vermieter bei einem weiteren Verstoß sofort kündigt.
Hier schlugen sich die Richter auf die Seite des Mieters. Eine Kündigung müsse demnach immer in engerem zeitlichem Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Abmahnung erfolgen. In diesem Fall hätte der Vermieter erst nach erneuter fruchtloser Abmahnung kündigen dürfen (LG Berlin, Urteil vom
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