Wasserkosten können nicht verbrauchsunabhängig abgerechnet werden

 

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft in ihren Mietverträgen vereinbart, dass die Grundgebühr für Frisch-/Kaltwasser und Abwasser insgesamt auf alle Mieter umgelegt werden. Dies bedeutet jedoch auch, dass bei Wohnungsleerstand der verbrauchsunabhängige Kostenanteil auf alle Mieter verteilt wird obwohl das Leerstandsrisiko vom Vermieter zu tragen ist. Das Gericht bestätigte diese Auffassung des klagenden Mietervereins und erklärte die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter für unwirksam. Die Umlage von Kostenanteilen die leerstehenden Wohnungen betreffen ist unzulässig.

 

OLG Dresden, 25.6.2009 – Az: 8 U 402/09

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