Wem gehört die Einbauküche?

 

Baut der Wohnungsmieter auf eigene Kosten eine Einbauküche ein, wird diese Küche nicht Zubehör des Grundstücks und damit Eigentum des Vermieters, wenn es der (regionalen) Verkehrsauffassung entspricht, dass der Mieter die Küche beim Auszug wieder mitnimmt oder wenn der Mieter die Kücheneinrichtung beim Einbau nur zur vorübergehenden Nutzung bestimmt hat. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20.11.2008 (Aktenzeichen IX ZR 180/07) hin. Die Entscheidung ist zutreffend, denn regelmäßig wird der Mieter seine Küche, für die er erhebliche Aufwendungen geleistet hat, wieder mitnehmen wollen. Zu Recht stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass allein die Zweckbestimmung des Mieters entscheidend ist, ob die Einbauküche Zubehör wird oder nicht. Deutlich gemacht wurde auch, dass die Beweislast für die Verkehrsauffassung und die nur vorübergehende Widmung allerdings der Mieter trägt.

 

Autor: Babo von Rohr

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