Wer zahlt den Notdienst bei einem Heizungsausfall mitten im Winter?

 

Heizungsausfall – Generell ist für Wohnungsmängel der Vermieter zuständig. Ist dieser aber nicht erreichbar und es fällt am Wochenende mitten im Winter die Heizung aus, darf der Mieter einen Notdienst auf Kosten des Vermieters bestellen.

 

Der Sachverhalt

 

In der Wohnung einer Mieterin fiel in der ersten Dezemberhälfte an einem Samstag die Gasetagenheizung aus. Nachdem sie ihren Vermieter nicht erreichen konnte, bestellte sie den Heizungs-Notdienst und beauftragte diesen zur Reparatur.

Der Mitarbeiter der Heizungsfirma stellte nach eingehender Überprüfung fest, dass die Heizungsanlage an mehreren Stellen reparaturbedürftig ist und stellte den Betrieb der Heizung notfallmäßig her. 10 Tage später, nachdem die Heizung notfallmäßig instand gesetzt wurde, beauftragte die Mieterin die Heizungsfirma zur weiteren Instandsetzung der gesamten Heizungsanlage. Der Vermieter erfuhr von der Instandsetzung erst als er die Rechnung überreicht bekam.

 

Die Entscheidung

 

Das Amtsgericht Münster sprach der Mieterin lediglich die Handwerkerkosten zu, die beim „Notfalltermin“ entstanden waren. Der Ausfall einer Heizung im Winter stellt eine Notfallmaßnahme dar und die Reparatur von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LG Rottweil in WUM 1989, S. 288). Gemäß § 536 a Abs. 2 Ziffer 2. BGB kann die Klägerin als Mieterin diesen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig waren. Es muss sich um eine Notmaßnahme des Mieters handeln, die zur Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist und keinen Aufschub duldet (vgl. BGH NJW 2008, 1216).

 

Die weitere Instandsetzung, die 10 Tage später erfolgt ist, war jedoch keine Notmaßnahme. Diese Reparatur hätte die Mieterin mit Ihrem Vermieter absprechen müssen. Diese weiteren Maßnahmen stellen keine unmittelbaren Maßnahmen i.S.d. § 536 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB dar. Der Vermieter muss diese Kosten nicht übernehmen.

 

Rechtsgrundlagen:

BGB § 536a Abs. 2 Ziffer 2

 

Gericht:

Amtsgericht Münster – Urteil vom 30.09.2009 – 4 C 2725/09

 

Quelle: http://www.rechtsindex.de