Winterdienst – Bei Krankheit kann Befreiung erfolgen

Alte oder kranke Mieter müssen vor dem Haus nicht Schnee schippen oder Salz streuen. Von diesem Winterdienst befreit sind Mieter, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Ein Mieter machte nach Jahren geltend, auf Grund einer schweren Erkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, Schnee zu schippen – und so seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Er forderte Befreiung vom Winterdienst. Der Vermieter widersprach. Das Landgericht Münster (Az. 8 S 425/03) entschied: Der Mieter wird von der mietvertraglichen Winterdienstpflicht entbunden, wenn ihm aus gesundheitlichen Gründen der Winterdienst nicht mehr möglich ist und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Leistung bereit seien.