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Bei Farbgestaltung kann der Mieter die Grenzen des normalen Geschmacks nicht über-schreiten. Soll die Wohnung zurückgegeben werden, so muß daher andernfalls ein neuer Anstrich her.
Vorliegend sah das Gericht die Grenze bei besonders kräftigen Farbtönen wie rot, blau und moosgrün sowie einem gelben Grundanstrich mit einem zweifarbigen braunen Muster überschritten. Dezente Pastellfarben hingegen sind zulässig. Auch ein hellblauer Anstrich wurde gerade noch akzeptiert.
KG Berlin, 9.6.2005 Az: 8 U 211/04
Quelle: www.anwaltonline.com