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Bei Mieterhöhungen sind die im Vertrag angegebenen Quadratmeter relevant. Solange eine Mietwohnung nicht mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter dagegen nichts unternehmen. Nicht nur, dass er in diesem Fall die Miete nicht mindern darf, er muss es auch hinnehmen, wenn sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung auf die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl beruft, entschied jetzt nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 205/08).
Im vorliegenden Fall mietete eine Frau eine Wohnung, die laut Vertrag 55,75 Quadratmeter haben sollte. Tatsächlich war die Wohnung mit rund 51 Quadratmetern kleiner als angegeben. Dagegen konnte die Mieterin nichts unternehmen, zumal der Bundesgerichtshof schon in früheren Urteilen entschieden hatte, dass eine Abweichung von weniger als zehn Prozent noch innerhalb der Toleranzgrenze liege. Als die Mieterin jedoch schriftlich eine satte Mieterhöhung mitgeteilt bekam, wurde es ihr zu bunt – multiplizierte der Vermieter doch tatsächlich den neuen Quadtratmeterpreis von 7,76 Euro mit der Quadratmeterzahl von 55,75. Die Mieterin war der Ansicht, der Vermieter hätte zumindest hier die tatsächliche Fläche zugrunde legen müssen, berichtet Immowelt.de.
Doch mit ihrer Klage scheiterte sie letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof. Erst wenn die Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent oder mehr erreicht wird, ist es einem Mieter nicht mehr zumutbar, dass bei einer Mieterhöhung die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde gelegt wird, urteilten die Richter.
Quelle: Immowelt-Redaktion – http://www.immowelt.de
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