Wohnungseigentümer müssen sich rechtzeitig um Abrechnung kümmern


Der Fall: Ein Hausverwalter war mit den Abrechnungen zwei Jahre ins Hintertreffen geraten. Der Wohnungseigentümer bekam deshalb Ärger mit seinem Mieter. Denn der wollte die Betriebskostenrechnung nach Ablauf einer Jahresfrist nicht mehr zahlen – und er hatte damit Recht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, der Wohnungseigentümer hätte beizeiten die Abrechnung von seinem Hausverwalter verlangen müssen (AZ: I Wx 160/06).

Quelle: WDR 2