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Baut ein Wohnungsmieter eigenmächtig ein Türstangenschloss ein, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung zu. Denn ein solches Sicherheitsschloss stellt eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2014 ohne Zustimmung ihrer Vermieterin ein Türstangenschloss nebst Türverstärkung eingebaut, nachdem Gespräche mit der Vermieterin über zusätzliche Sicherungen erfolglos blieben. Hintergrund dessen war, dass es im Jahr 2012 zu einem Wohnungseinbruch kam. Zudem stand die Hauseingangstür öfters offen. Die Vermieterin sah die Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds aufgrund der von den Mietern des Hauses in unterschiedlicher Höhe angebrachten Sicherheitsschlösser für beeinträchtigt und klagte daher auf Beseitigung.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe nicht nach § 541 BGB ein Anspruch auf Beseitigung des eingebauten Türstangenschlosses nebst Türverstärkung zu. Denn bei der von den Wohnungsmietern durchgeführten Maßnahme handele es sich nicht um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache.
Der Einbau eines Sicherheitsschlosses sei nach Ansicht des Amtsgerichts eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme, da bei fachmännischem Einbau das Mietobjekt objektiv verbessert werde. Ein Vermieter könne daher während der Mietzeit nicht verlangen, dass das Schloss beseitigt werde. Das Interesse an der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes trete gegenüber den Interessen der Mieter, ihre Wohnung zu sichern und einen Schutz vor Einbrüchen zu schaffen, zurück.
Werde im Mietvertrag ein Erlaubnisvorbehalt für solche Maßnahmen geregelt, so das Amtsgericht, dürfe der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern. Denn das in dem Erlaubnisvorbehalt zum Ausdruck kommende Ermessen des Vermieters dürfe dieser nicht missbrauchen. Er dürfe nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund dem Mieter den Einbau eines Sicherheitsschlosses untersagen. Ein solcher liege nicht vor, wenn durch das Anbringen des Schlosses in die konstruktive Substanz des Gebäudes nicht eingegriffen werde, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt werde und die Maßnahme leicht rückbaufähig sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 299/rb)
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