Wohnungsschimmel: Lüftungsverhalten des Mieters

 

Mietern ist es nicht zuzumuten , die Wohnung zum Schutz vor Schimmel fünfmal am Tag zu lüften. Das hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden (Urt. v. 9.7.2007; Az.: 33 C 1906/06-31). In einer Mietwohnung war Schimmel aufgetreten. Der Vermieter unternahm nichts und erklärte, die Mieter seien selbst verantwortlich, da sie unzureichend gelüftet hätten. Sie hätten fünfmal täglich lüften müssen. Das Gericht sah das anders. Normalerweise müsse eine Wohnung nur zweimal täglich für mindestens 10 Minuten gelüftet werden. Reiche das – wie hier – nicht aus, um Feuchtigkeit zu verhindern, etwa wegen baulicher Besonderheiten wie dünnen Wänden und Metallrahmen an den Fenstern, sei es den Mietern nicht zumutbar, fünfmal zu lüften, also tagsüber etwa alle zwei Stunden. Die Wohnung sei vielmehr mangelhaft und die  Mieter dürften die Miete mindern, so das Urteil.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de