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Der Mieter einer Immobilie hat Anspruch darauf, dass gewisse Mindeststandards des Wohnens (Beheizbarkeit, Wetterfestigkeit, Abschließbarkeit) eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, kann er den Eigentümer abmahnen und letztlich sogar seine Zahlungen kürzen. Wenn es sich allerdings um einen Altbau handelt, darf der Mieter nicht die modernste Ausstattung erwarten. Deshalb muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern zum Beispiel mit zugigen Fenstern leben.
(Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 S 157/05)
Der Fall: Selbst wenn die Fenster gar nicht geöffnet waren, strömte ein leichter Windhauch durch die Wohnung. Das störte die Mieter, sie wollten es sich auf Dauer nicht gefallen lassen. Deswegen forderten sie den Eigentümer schriftlich dazu auf, die Mindestvoraussetzungen modernen Wohnens zu erfüllen, also die Fenster abzudichten. So lange das nicht der Fall sei, teilten die Mieter mit, würden sie ihre monatlichen Zahlungen kürzen. Der Vermieter dachte allerdings gar nicht daran, den Altbau wie gewünscht grundlegend zu sanieren oder gar die Fenster auszutauschen. Er beharrte darauf, die Kläger hätten schließlich bei Vertragsabschluss gewusst, worauf sie sich einlassen.
Das Urteil: Eine Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe schloss sich der Ansicht des Eigentümers an. Die Wohnung sei zwar zugig, aber trotzdem nicht mit einem Mangel behaftet, hieß es in dem Urteil. Denn man könne stets nur einen Standard erwarten, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Dabei sei auch das Alter des Objekts zu berücksichtigen. Anders wäre es, wenn zum Beispiel in einer Wohnung die Stromleitungen so marode wären, dass man keine modernen Elektrogeräte verwenden könne. Dann könne man nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen mit Erfolg auf Nachbesserung klagen selbst bei einem sehr alten Gebäude.
Quelle: LBS
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